AGB für Mitglieder
Allgemeine Geschäftsbedingungen der STARHOCKEY-ACADEMY
Vertragsbestimmungen
Die STARHOCKEY-ACADEMY (nachstehend SHA genannt), hat mit dem SHA-Mitglied oder dem freiberuflichen Trainer (nachfolgend Mitglied genannt) einen Vertrag über die Benutzung der SHA-Einrichtung abgeschlossen.
1. Die SHA stellt dem Mitglied auf dessen eigenes Risiko die SHA-Einrichtung für die Dauer dieses Vertrags während der Öffnungszeiten zur Benützung zur Verfügung. Das Mitglied wird von Seiten der Verantwortlichen der SHA über den richtigen Gebrauch der Einrichtung instruiert. Trainingslektionen mit einem Trainer der SHA oder einem freiberuflichen Trainer, wie Videoanalysen sowie Getränke und Lebensmittel sind nicht inbegriffen.
2. Damit sich das Mitglied die Trainingsfläche reservieren kann, stellt die SHA einen Onlinekalender zur Verfügung.
3. Da die SHA auch während der Abwesenheit der SHA-Mitarbeiter benutzt werden kann, werden die Räumlichkeiten in der SHA videoüberwacht. Des Weiteren hat sich das Mitglied immer an folgende Verhaltensregeln zu halten:
- Das synthetische Eisfeld darf nur mit Schlittschuhen betreten werden
- Ausser Wasser (ohne Beimischung von Süssstoffen), sind keine Getränke und Esswaren in der SHA erlaubt
- Unnötiges, seitliches an die Banden schiessen ist nicht erlaubt, hierfür stehen Tore und Schusswände zur Verfügung
- Bevor die Trainingslektion des nächsten Mitglieds beginnt, muss das Feld mit dem Besen vom Abrieb befreit werden
- Eigene Abfälle, wie Klebebandrückstände etc., in zur Verfügung gestellten Kehrichteimer werfen
- Rauchen ist im ganzen Gebäudekomplex nicht erlaubt
4. Die Nichtbenützung der SHA-Einrichtung berechtigt nicht zur Reduktion oder Rückvergütung des vereinbarten Mietzinses. Im Falle von kürzeren Betriebsunterbrüchen von insgesamt 20 Tagen pro Jahr (z.B. infolge Reparatur, Generalreinigung, Umbauten etc.), hat das Mitglied keinen Anspruch auf Vergütung irgendwelcher Art. Bei längeren Unterbrechungen aus den genannten oder anderen Gründen, verlängert sich dieser Vertrag automatisch um die Dauer der Schliessung. Weitere Ansprüche des Mitglieds sind indessen ausgeschlossen.
5. Jede Haftung der SHA für Schäden, die das Mitglied bei der Benützung der SHA-Einrichtung erleidet, insbesondere durch Diebstahl, Unfall, Krankheit etc., ist ausgeschlossen. Für mutwillige Schäden in den Räumlichkeiten der SHA, im Gebäude wie auf dem Areal auf welchem die SHA betrieben wird, haftet das verursachende Mitglied. Schäden sind sofort beziehungsweise innert 3 Tagen zu melden (Schadenformulare sind verfügbar).
6. Der Mietzins (Mitglieder-Abo) ist innerhalb 20 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zu bezahlen. Das Mitglied anerkennt in jedem Fall den im Vertrag vereinbarten Betrag zu schulden. Im Weiteren ist die SHA berechtigt, für jede Mahnung CHF 10.- sowie allfällige Inkassokosten zu verrechnen. Das Depot für den elektronischen Schlüssel beträgt Fr. 100.-.
7. Jedes Mitglied erhält direkt nach der Unterzeichnung dieses Vertrages einen elektronischen Schlüssel (nachfolgend Schlüssel genannt). Der Zutritt in die freigegebenen Räumlichkeiten der SHA ist nur mit diesem Schlüssel möglich, welcher wie die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht übertragbar ist. Verfallene oder widerrufene Schlüssel sind der SHA auf erstes Verlangen hin unverzüglich zurückzusenden; der Gebrauch von verfallenen oder widerrufenen Schlüsseln ist nicht gestattet. Geht der Schlüssel verloren, so ist dies der SHA sofort mitzuteilen. Muss der Schlüssel zufolge Verlust oder aus anderen Gründen ersetzt werden, so wird dem Mitglied der Betrag von CHF 150.- (neuer Schlüssel inkl. Neuprogrammierung) in Rechnung gestellt.
8. Ist das Mitglied voraussehbar am Besuch in der SHA verhindert, kann die Mitgliedschaft bei Beibringung einer entsprechenden Bestätigung in folgenden Fällen vorübergehend unterbrochen werden, wobei sich die Mitgliedschaft um die Dauer der Unterbrechung verlängert:
- Bei Krankheit, Unfall, Spitalaufenthalt und Schwangerschaft gegen vorzeigen eines ärztlichen Zeugnisses
- Bei Vorliegen von beruflichen Gründen gegen Beibringung einer Bestätigung des Arbeitgebers
- Während dem Absolvieren der RS/UOS/OS/WK etc. gegen Kopie des Marschbefehls
Die Unterbrechung kann, sofern nichts anders vereinbart ist, nicht länger als neun (9) Monate dauern. Sie kann nur beansprucht werden, sofern das Mitglied alle bisherigen zur Zahlung fälligen Beiträge geleistet hat.
9. Die SHA-Leitung behält sich vor, Mitglieder, die das Ansehen des Clubs stören, jederzeit auszuschliessen. In diesem Fall wird dem Mitglied auf sein Verlangen hin derjenige Teil des Mietzinses zurückerstattet, welcher der noch nicht verfallenen Vertragsdauer entspricht. Das Mitglied schuldet im Falle eines Ausschlusses eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.-.
10. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
11. Der Mitgliedschaftsvertrag verlängert sich nach Ablauf automatisch um die gleiche, bereits bezogene Vertragszeit. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Der Vertrag kann jeweils auf das vereinbarte Vertragsende gekündigt werden. Die SHA weist das Mitglied jeweils schriftlich auf das automatische Verlängern des Vertrages hin.
12. Die SHA behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen künftig anzupassen. Es gelten jeweils die aktuellen Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
13. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand der SHA mit Sitz in Embrach.